Art. 120 [Besatzungskosten und Kriegsfolgelasten]

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und  die  sonstigen
inneren   und   äußeren   Kriegsfolgelasten   nach  näherer  Bestimmung  von
Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch
Bundesgesetze  geregelt  worden  sind,  tragen Bund und Länder im Verhältnis
zueinander  die  Aufwendungen  nach  Maßgabe  dieser  Bundesgesetze.  Soweit
Aufwendungen  für  Kriegsfolgelasten,  die  in Bundesgesetzen weder geregelt
worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von  den  Ländern,
Gemeinden  (Gemeindeverbänden)  oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben
von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund  zur
Übernahme  von  Aufwendungen  dieser  Art  auch  nach diesem Zeitpunkt nicht
verpflichtet.  Der  Bund   trägt   die   Zuschüsse   zu   den   Lasten   der
Sozialversicherung   mit  Einschluß  der  Arbeitslosenversicherung  und  der
Arbeitslosenhilfe.  Die  durch  diesen  Absatz  geregelte   Verteilung   der
Kriegsfolgelasten  auf  Bund  und  Länder  läßt die gesetzliche Regelung von
Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.

(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte  über,  an  dem
der Bund die Ausgaben übernimmt.



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